Satzung


§1 Name und Sitz des Vereins

1.1
Der Verein führt den Namen: "Große Junkersdorfer Karnevalsgesellschaft von 1973 e.V." mit Sitz in Köln-Junkersdorf.

1.2
Die Farben des Vereins sind Lila und Gold.

1.3
Der Verein ist beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 7109 in das Vereinsregister eingetragen



§2 Zwecke des Vereins

2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
a) den Karneval zu fördern und die Jugend an den Karneval heranzuführen
b) die Wahrung der Tradition der Überlieferung des artechten, volksnahen Karnevals
c) die Pflege des Kölner Brauchtums, des typisch kölnischen Humors und Witzes
d) der Kölner Mund- und Eigenart
e) Pflege der karnevalistischen Geselligkeit.

2.2
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Sitzungen für Erwachsene und Kinder
b) ganzjährige regelmäßige Zusammenkünfte
c) aktive Teilnahme an Karnevalsumzügen; Veedelszug in Junkersdorf,
d) ganzjähriges Übungs- und Jugendprogramm für die Jugend, wie z. B
+ Mundharmonika – Unterricht
+ Kinder – Elferrat
e) traditionelles Fischessen zum Sessionsabschluss
f) Mess op Kölsch
g) Öffentlichkeitsarbeit.

2.3
Der Verein kann nach Entscheidung durch den Vorstand - mit Zustimmung der Mitgliederversammlung - Mitglied in weiteren Vereinigungen bzw. Vereinen werden, die dem Vereinszweck vergleichbar sind.

2.4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspreche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



§3 Mitgliedschaft

3.1 Eintritt

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger (z.Zt. der Lebensabschnitt bis zum vollendeten 18.Lebensjahr) bedarf der Unterschrift. der gesetzlichen Vertreter. Minderjährige werden in der Unterabteilung "Jugend" zusammengefasst mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben zu fördern.

b) Es darf ein Senat gegründet werden, der rein mäzenatischen Charakter hat. Der Senat unterliegt den Satzungsbestimmungen der GJ und den Bestimmungen der Gemeinnützigkeit. Senatoren werden auf Vorschlag des Senates durch den Vorstand ernannt.

c) Der Vorstand entscheidet ober Antragstellungen nach a), b) und c). Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Versagt dieser die Aufnahme, so kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung - in der auf die Versagensentscheidung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung - zur endgültigen Entscheidung anrufen.

3.2 Austritt

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der dem Vorstand gegenöber schriftlich zu erklärende Austritt ist unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

b) Im Falle des Austrittes findet eine Rückvergütung von bezahlten oder schon fälligen Beiträgen nicht statt.

3.3 Ehrenmitgliedschaft

a) Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrensenatoren des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

b) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrensenatoren entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des Vorstandes.

c) Ehrungen erfolgen für
- langjährige Mitgliedschaft,
- verdienstvolle Mitgliedschaft,
- Nichtmitglieder, welche sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.

d) Neben der vereinsinternen Auszeichnung wird auch nach der Ehrenordnung der Vereinigungen bzw. Vereine verfahren, denen der Verein angehört.

e) Die Ehrungen sollen jeweils in den Veranstaltungen des Vereins vollzogen werden.

3.4 Ausschluss

a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Androhung des Ausschlusses nicht nachgekommen ist.

b) Eine Ehrenmitgliedschaft, Ernennung zum Senator, kann aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied / Senator in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.

c) Über den Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft / Ernennung zum Senator entscheidet auf Antrag des Vorstands dieser mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied / Ehrenmitglied / Senator ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Vorstand hat seinen Beschluss mit den wesentlichen Gründen für die Entscheidung dem Mitglied / Ehrenmitglied / Senator schriftlich zu übermitteln. Das Mitglied / Ehrenmitglied / Senator kann gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erheben. Alsdann hat die nächste Mitgliederversammlung ober die Frage des Ausschlusses zu entscheiden. Nach der Entscheidung des Vorstandes und bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitgliedes / Ehrenmitgliedes / Senators.

d) Im Falle des Ausschlusses findet keine - auch keine anteilige - Rückvergütung von bezahlten oder schon fälligen Vereinsbeiträgen statt. Der Anspruch auf Ausgleich etwaiger Forderungen des Vereins auf rückständige Beiträge oder sonstige Zahlungen bleibt unberührt.

§4 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

a) der Vorstand (Gesamtvorstand)

b) die Mitgliederversammlung



§5 Leitung des Vereins

5.1
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Er vertritt die Mitglieder gegenüber öffentlichen Stellen, karnevalistischen Vereinigungen und anderen Vereinen.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Entscheidungen trifft er mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetze oder Satzung nichts Anderes bestimmen.

5.2
Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt und besteht aus

a) den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern

- Präsident / in

- Vizepräsident / in

- Schatzmeister / in



b) den erweiterten Vorstandsmitgliedern

- Literat / in

- Zugleiter / in

- Schriftführer / in

- Zeugwart / in

- Jugendleiter / in

- Prinzenführer / in

- Beisitzer / in Senat

- Beisitzer / in

- Beisitzer / in

- Weitere Beisitzer ( bei Bedarf, siehe § 5.3 ). In das Vereinsregister sind nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes namentlich einzutragen.


5.3
Belegung von Ämtern

a) Eine Doppelbelegung von Ämtern des Vorstandes durch Vorstandsmitglieder ist möglich.

b) Der Vorstand ist befugt, einen Sitzungspräsidenten zu verpflichten.

c) Der Vorstand ist befugt, bei Bedarf weitere Beisitzer / innen kommissarisch zu berufen. Die so berufenen Beisitzer / innen sind durch die nächste Mitgliederversammlung in ihrem Amt zu bestätigen.

5.4
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Außenwirkung sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und einem Mitglied des erweiterten Vorstands zusammen abzugeben.



5.5
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, über die der Gesamtvorstand durch Abstimmung entscheidet. Die Geschäftsordnung erhält Gültigkeit durch die Zustimmung der einfachen Mehrheit aller bei der Abstimmung anwesenden Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens der Präsident oder Vizepräsident und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vorstand hat ober alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins einen Beschluss zu fassen, ober Beschlüsse Protokoll zu führen und diese zu den Akten zu nehmen.



5.6
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch eingesetzt werden.



§6 Mitgliederversammlung

6.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte - Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

6.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

6.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
a) dies von 1/10 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Grunde beim Vorstand beantragt wird
b) oder wenn dies der Vorstand mit 2/3 - Mehrheit beschließt.

6.4
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.

6.5
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens sieben Kalendertage vor der Versammlung bei dem Vorstand über die Geschäftsstelle mit entsprechender Begründung schriftlich eingereicht werden.

6.6
Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

6.7
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie ihren Beitragspflichten bis zum Tage der Versammlung nachgekommen sind bzw. gegen sie kein Ausschlussverfahren anhängig ist.

6.8

Wählbar sind alle beitragszahlenden Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung ober die Annahme einer Wahl vorliegt.

6.9
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.10
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes; stellvertretend vorgetragen durch den Präsident und / oder Vizepräsident und / oder Schatzmeister.

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Bestimmung eines Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern,

d) die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für zwei Jahre (die bei der Versammlung Bericht erstatten),

f) Satzungsänderungen (§ 7), Seite 7 von 8

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrensenatoren sowie die Vornahme sonstiger Ehrungen; ferner die Entscheidung in Ausschlussverfahren gegen Mitglieder bzw. nicht aufgenommene Antragsteller für eine Mitgliedschaft.

h) die Festsetzung der Beitragshöhe

i) die Einrichtung von Unterabteilungen des Vereins einschließlich deren organisatorischer und finanzieller Einbindung in den Verein.

6.11
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlössen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, deren Stimmenzahl zu Beginn der Sitzung bzw. im Nachhinein bei Veränderungen zu ermitteln und bekannt zu geben ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

6.12
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§7 Satzungsänderung

7.1
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

7.2
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche Änderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeregt oder gefordert werden, vorzunehmen.



§8 Geschäftsjahr

8.1
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.



§9 Mitgliedsbeiträge

9.1
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden. Hierüber ist ein Vorstandsbeschluss zu fassen und zu dokumentieren.

9.2
Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

9.3
Beiträge sind jährlich bis spätestens zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, Nach Möglichkeit sollte für die Beitragszahlung eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt werden.

9.4
Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein anteiliger Beitrag fällig (je Monat 1/12 des Jahresbeitrages)

9.5
Bei Ausschluss besteht kein Rückzahlungsrecht.



§10 Auflösung des Vereins

10.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

10.2
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a) es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn
b) vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

10.3
In dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein

10.4
Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig

10.5
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

10.6
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

10.7
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlösse ober die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.